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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 11 U 127/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 201
1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB).

2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 127/01

Verkündet am 03.04.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Architektenhonorar

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.11.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Streitwert zweiter Instanz: 69.203,62 EUR (135.350,51 DM).

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Bezahlung von Architektenhonorar .

Mit Vertrag vom 09.11.1993 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Erbringung von Architektenleistungen für das Objekt Neubau in Dresden.

§ 2 des Vertrages sieht vor, dass bei vorzeitiger Kündigung der Anteil der ersparten Aufwendungen mit 75 % vereinbart wird.

§ 3 sieht die schrittweise Beauftragung des Klägers mit den jeweiligen Leistungsphasen vor.

Das Honorar soll sich aus Pauschalhonorar und Bonus/Malus für die Bauzeiten Unter/Überschreitungen zusammensetzen. Gemäß § 3 Ziffer a gilt für die Leistungsphasen 1 bis 3, dass als Baukosten pauschal 500,00 DM/qm zugrunde gelegt werden.

Im Übrigen sollte die Honorarstufe III gemäß §§ 11, 12 HOAI und das Mittel der Honorartafel zu § 16 HOAI gelten. § 4 des Vertrages regelt den Stundensatz des Ingenieurs mit 85,00 DM, § 8 legt fest, dass die erstattungsfähigen Nebenkosten pauschal in Höhe von 5 % der vereinbarten pauschalen Nettosumme zugrunde gelegt werden sollen, § 9 sieht vor, dass auf das Honorar und die Nebenkosten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Die Kläger begannen mit der Arbeit und legten mehrere Abschlagsrechnungen über zusammen 78.955,70 DM, auf welche der Beklagte 30.000,00 DM bezahlte.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 18.12.1994, dass er das Büro der Kläger mit keinen weiteren Leistungsphasen beauftragen könne.

Die Kläger erklärten daraufhin mit Schreiben vom 11.01.1995, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten fristlos zu kündigen und erstellten ihre Schlussrechnung vom 03.02.1995 über 159.235,89 DM. Die Kläger berechneten die Leistungsphasen 1 bis 4 als voll, die Leistungsphase 5 als zu 30 % erbracht, die übrigen 70 % der Leistungsphase 5 und die Leistungsphasen 6 bis 9 als nicht erbracht. Diese Schlussrechnung hat der Kläger unter Berücksichtigung der o. g. Kriterien geprüft und konkret beanstandet. Dabei hat er insbesondere den entgegen der vertraglichen Vereinbarung für ersparte Aufwendungen zugrunde gelegten Prozentsatz von 40 % anstelle von 75 % beanstandet und das für die Leistungsphasen 1 bis 3 ermittelte Grundhonorar rechnerisch abweichend von der Schlussrechnung ermittelt. Dabei hat er zur Berechnung der Leistungsphasen 1 bis 3 die gemäß § 3 Abs. 3 zu a) vereinbarte Pauschalierung zugrunde gelegt. Für Phase 5 hat der Beklagte bestritten, dass die Kläger überhaupt irgendeine Leistung erbracht hätten. Phase 4 sei unvollständig und mangelhaft erbracht.

Am 15.02.1995 beantragten die Kläger beim Amtsgericht Dresden den Erlass eines Mahnbescheides wegen einer Honorarforderung aus dem Ingenieurvertrag BV vom 09.11.1993. Hierin bezifferten sie unter Berücksichtigung einer bereits erhaltenen Abschlagszahlung in Höhe von 30.000,00 DM ihre offenen Forderungen mit 48.955,00 DM. Der am 22.02.1995 vom Amtsgericht Dresden erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 27.02.1995 zugestellt. Mit Schreiben vom 07.03.1995, eingegangen beim Amtsgericht Dresden am 13.03.1995, legte der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Die Aufforderung des Amtsgerichts Dresden an die Kläger, nunmehr die zweite Hälfte des Prozesskostenvorschusses zu bezahlen, erfolgte am 27.03.1995. Mit Schreiben vom 17.12.1997, eingegangen am 22.12.1997, beantragten die Kläger die Abgabe des Verfahrens an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Dresden unter gleichzeitiger Einzahlung der zweiten Gerichtskostenhälfte in Höhe von 1.300,10 DM.

Mit Schriftsatz vom 30.12.1999, eingegangen beim Landgericht Dresden am selben Tage, begründeten die Kläger ihre Klage unter gleichzeitiger Erweiterung auf 135.350,51 DM nebst Zinsen.

Durch das den Parteien am 11.12.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.11.2000, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 11.01.2001 eingelegte und innerhalb der bis zum 12.03.2001 verlängerten Begründungsfrist mittels Schriftsatz vom 12.03.2001 begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger sind der Auffassung, der Teilbetrag ihrer Honorarforderung, der im Mahnbescheid geltend gemacht worden sei, sei ausreichend spezifiziert. Bei der Erstellung der Schlussrechnung vom 03.02.1995 sei man irrig davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Bauvorhaben nicht durchführen werde. Tatsächlich sei es jedoch realisiert worden. Die eigene Schlussrechnung sei nicht prüffähig. Deswegen habe die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.11.2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger 135.350,51 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 03.03.1995 zu zahlen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 79.205,35 DM zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Kostenansätze für die Ermittlung der Honorare für die Leistungsphasen 4 bis 9 für das Bauvorhaben Dresden, durch Vorlage von geprüften Kostenansätzen, hilfsweise durch Vorlage aller Rechnungen für die ausgeführten Leistungen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger 48.955,00 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 01.01.1995 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Kostenansätze für die Ermittlung der Honorare für die Leistungsphasen 4 bis 9 für das Bauvorhaben Dresden, durch Vorlage von geprüften Kostenansätzen, hilfsweise durch Vorlage aller Rechnungen für die ausgeführten Leistungen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger hätten die Leistungsphasen 1 bis 3 nur mängelbehaftet erbracht, die Phase 4 sei nur teilweise, die Leistungsphasen 5 bis 9 seien nicht beauftragt worden. Mit Schreiben des Beklagten vom 18.12.1994 sei das Vertragsverhältnis beendet worden. Die Schlussrechnung der Kläger vom 03.02.1995 sei prüffähig. Sie sei auch vom Beklagten geprüft worden. Unerheblich sei, ob die Rechnung falsch sei. Auch sei die Klageforderung verjährt. Der im Mahnbescheid geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 48.955,00 DM sei nicht hinreichend individualisiert, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. So seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheids 8 Rechnungen sowie die Schlussrechnung im Umlauf gewesen. Ob mit dem Mahnbescheid Honorar für erbrachte oder nicht erbrachte Leistungen verlangt würde, sei nicht erkennbar. Die über den Mahnbescheid hinausgehende Klageforderung sei verjährt. Insoweit sei keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Da die Honorarforderung verjährt sei, bestehe auch kein Auskunftsanspruch.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Architektenhonorar gemäß § 632 Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI. Die Architektenhonorarforderung der Kläger ist im vollen Umfang verjährt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben .

1. Dieses gilt zunächst für die Klageforderung in Höhe des Teilbetrages von 86.395,51 DM, der über den im Mahnbescheid geltend gemachten Betrag hinausgeht. Die unstreitig von den Klägern am 03.02.1995 über den Betrag von 159.235,89 DM erstellte Schlussrechnung hält der Senat unter den vorliegenden Umständen für prüffähig. Es genügt, dass der Auftraggeber aus den vorgelegten Unterlagen alle Angaben entnehmen kann, die er zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte Honorar entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet wurde. Insoweit bedarf es insbesondere keiner Kostenfeststellung nach DIN 276 (BGH in BauR 2000, 1216-1217). Dieses war hier der Fall. Die Parteien haben sowohl im Ingenieurvertrag selbst, insbesondere im dortigen § 2, als auch in ihrer mit "Prinzip der Honorarberechnung" überschriebenen Anlage zum Ingenieurvertrag die Einzelheiten zur Honorarberechnung präzise durch Aufnahme von Berechnungsformeln geregelt.

Das für die Leistungsphasen 1 bis 3 zu ermittelnde Grundhonorar ergibt sich aus der aus dem umbauten Raum, der dafür vereinbarten Pauschale/qm, dem vom statischen Bundesamt herausgegebenen Baupreisindex und den anrechenbaren Durchschnittskosten.

Auch die Rechnung betreffend die Leistungsphase 4 war prüfbar. Die Kläger behaupten, diese Leistungsphase voll erbracht zu haben. Dann reicht die Herleitung des Honorars aus den anrechenbaren Baukosten. Das haben die Kläger getan.

Ähnliches gilt auch für die Rechnungslegung betreffend die Leistungsphase 5. Hier haben die Kläger zwar nur pauschal 30 % als erbracht angegeben und damit nicht den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof zu Recht an die Abrechnung nicht vollständig erbrachter Architektenleistungen stellt. Deswegen ist eine solche Rechnung dann nicht prüfbar, wenn der Beklagte eine teilweise Leistungserbringung einräumt, mit den Klägern aber über den Prozentsatz der erbrachten Leistungen streitet. Hier liegt es anders. Der Beklagte leugnet, dass die Kläger überhaupt eine Leistung für die Phase 5 erbracht hätten. Er leugnet bereits einen Auftrag für die Leistungsphasen 5 bis 9. Damit ist für ihn ausnahmsweise die an sich nicht prüfbare Rechnung der Kläger betreffend diese Leistungsphase dennoch prüfbar. Wenn der Auftraggeber sowohl den Auftrag als auch jede Teilleistung leugnet, braucht der Architekt nicht darzulegen, welche Teilleistungen er erbracht hat, damit der Auftraggeber die Rechnung insoweit prüfen kann. Es ist ihm ohne weiteres möglich, den entsprechenden Rechnungsanteil für unbegründet zu halten und zu streichen. So hat es der Beklagte hier auch gehalten .

Hinsichtlich der in der Schlussrechnung vorgenommenen Abrechnung der noch nicht erbrachten Leistungen genügte in diesem Fall die bloße pauschale Berechnung, wie in § 2 des Ingenieurvertrages unter Festlegung des anzusetzenden Prozentsatzes ausdrücklich vorgesehen.

Der Beklagte als Ingenieur hat die Schlussrechnung auch tatsächlich geprüft und ihre Richtigkeit beanstandet. Dass die Kläger für die ersparten Aufwendungen einen niedrigen Prozentanteil (40 % statt 75 % für ersparte Aufwendungen) angesetzt haben, betrifft nur die Frage der Richtigkeit der Schlussrechnung, nicht diejenige ihrer Prüffähigkeit. Dafür, dass die in § 2 des Ingenieurvertrages vereinbarte Pauschale für ersparte Aufwendungen in Höhe von 75 % nicht zulässig ist, sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine einzelvertragliche Regelung handelt. Etwas anderes behaupten auch die Parteien nicht.

Die gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198, 201 BGB mit Ablauf des 31.12.1995 nach Erstellung der Schlussrechnung und Überreichung im Jahre 1995 beginnende Verjährungsfrist lief mit Ablauf des 31.12.1997 ab.

Innerhalb dieses Zeitraums wurde die Verjährung auch nicht wirksam unterbrochen. Erst mit Schriftsatz vom 30.12.1999 wurde auch dieser Teilbetrag im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht. Die Verjährung war aber bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten.

2. Auch der mit Mahnbescheid vom 22.05.1995 geltend gemachte Betrag in Höhe von 48.955,00 DM ist verjährt. Zwar ist der Senat der Auffassung, dass die Verjährung durch den Mahnbescheid vom 22.02.1995 zunächst unterbrochen wurde. Es handelt sich hierbei um den sich aus der Summe der bisher fälligen Abschlagsrechnungen zusammensetzenden Betrag.

Die in dem Mahnbescheid geltend gemachten Abschlagsrechnungen sind nach Auffassung des Senats datums- und betragsmäßig den Rechnungen vom 05.12.94 über 52.509,00 DM, vom 21.12.94 über 14.190,00 DM und vom 21.12.94 über 14.190,00 DM zuzuordnen, wobei eine Rundung auf einen glatten DM-Betrag erfolgte. Dieses ergibt sich für den Beklagten aus dem Begleitschreiben zur Schlussrechnung vom 03.02.95, S. 2, letzter Absatz: "Bei dieser Gelegenheit muss ich darauf hinweisen, dass Sie sich für die Ihrerseits ausgereichten Rechnungen im Zahlungsverzug befinden und wir den gerichtlichen Zahlungseinzug bereits veranlasst haben.".

Es kann dahinstehen, ob die Geltendmachung der Abschlagsrechnungen im Mahnbescheid überhaupt eine Unterbrechung der Verjährung auch insoweit bewirkt, als der geltend gemachte Betrag nunmehr als Teilbetrag der Schlussrechnung geltend gemacht wird.

Denn die Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung des Mahnbescheides (Klageerhebung) verlor ihre Wirkung jedenfalls mit der letzten prozessfordernden Handlung, der Aufforderung des Gerichts vom 27.03.1995, die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses einzuzahlen. Unmittelbar danach begann die zweijährige Verjährung erneut zu laufen, § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., nicht etwa in entsprechender Anwendung des § 201 BGB a. F. erst mit dem 01.01.1996. Damit war der Anspruch schon gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. verjährt, als die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.1997 die Verjährung erneut unterbrechen wollten. Die Kläger haben von der Aufforderung an, die zweite Hälfte des Prozesskostenvorschusses zu zahlen - bei ihnen eingegangen am 30.03.1995 - bis zur Einzahlung des Vorschusses am 22.12.1997, d. h. für einen Zeitraum von zwei Jahren und ca. 8 1/2 Monaten, keine erneuten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen. Weder handelt es sich um eine Sache grundsätzlicher Bedeutung, noch fordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Die streitrelevante Frage der an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen ist nach Auffassung des Senats auch höchstrichterlich hinreichend geklärt.

Ende der Entscheidung

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